Consolidation: 0.814.328 - 2010-03-15
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Introducziun da l’act giuridic
Preambel ed introducziun da l’act giuridic uffizial.
0.814.328
AS 2005 1681; BBl 1993 II 669
Übersetzung1
Protokoll
zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
Abgeschlossen in Genf am 18. November 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 19932
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 21. März 1994
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. September 1997
(Stand am 15. März 2010)
Die Vertragsparteien,
entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung3 durchzuführen,
besorgt darüber, dass die derzeitigen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) und die daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen und unter bestimmten Expositionsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben,
in Anbetracht dessen, dass aufgrund des am 31. Oktober 19884 in Sofia angenommenen Protokolls betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Einvernehmen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden besteht,
in der Erkenntnis, dass flüchtige organische Verbindungen und Stickstoffoxide zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen,
sowie in der Erkenntnis, dass flüchtige organische Verbindungen, Stickstoffoxide und das daraus entstehende Ozon über internationale Grenzen hinweg transportiert werden und so die Luftqualität in benachbarten Staaten beeinträchtigen,
in dem Bewusstsein, dass es aufgrund des Ablaufs der Bildung photochemischer Oxidantien erforderlich ist, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verringern, um das Auftreten photochemischer Oxidantien zu vermindern,
sowie in dem Bewusstsein, dass durch menschliche Tätigkeiten emittiertes Methan und Kohlenmonoxid in der Luft über der ECE-Region in Hintergrundkonzentrationen vorhanden sind und zur Bildung episodischer Ozonspitzenwerte beitragen, dass ausserdem ihre weltweit ablaufende Oxidation in Gegenwart von Stickstoffoxiden zur Bildung troposphärischen Ozons in Hintergrundkonzentrationen beiträgt, die von photochemischen Episoden überlagert werden, und dass Methan voraussichtlich Gegenstand von Bekämpfungsmassnahmen in anderen Gremien werden wird,
eingedenk dessen, dass das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner sechsten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss und das Auftreten photochemischer Oxidantien zu bekämpfen, sowie die Notwendigkeit, dass Vertragsparteien, welche diese Emissionen bereits verringert haben, ihre Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen beibehalten und überprüfen,
eingedenk der von einigen Vertragsparteien bereits ergriffenen Massnahmen, die eine Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen bewirkt haben,
in Anbetracht dessen, dass einige Vertragsparteien Luftqualitätsgrenzwerte und/oder -ziele für troposphärisches Ozon festgelegt haben und dass die Weltgesundheitsorganisation und andere zuständige Gremien Grenzwerte für Konzentrationen troposphärischen Ozons festgelegt haben,
entschlossen, wirksame Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu ergreifen, insbesondere durch die Anwendung geeigneter nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue ortsfeste Quellen und die Nachrüstung bestehender grösserer ortsfester Quellen sowie durch die Begrenzung der Bestandteile, die flüchtige organische Verbindungen emittieren können, in Produkten für den industriellen oder häuslichen Gebrauch,
in dem Bewusstsein, dass sich flüchtige organische Verbindungen in ihrer Reaktivität und in ihrem Potential, troposphärisches Ozon und andere photochemische Oxidantien zu bilden, stark unterscheiden und dass dieses Potential bei jeder einzelnen Verbindung je nach den meteorologischen Bedingungen und anderen Faktoren von einem Zeitpunkt zum anderen schwanken kann,
in der Erkenntnis, dass solche Unterschiede und Schwankungen berücksichtigt werden müssen, damit die Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und ihres grenzüberschreitenden Flusses so wirksam wie möglich sind und dazu führen, die Bildung troposphärischen Ozons und anderer photochemischer Oxidantien auf ein Mindestmass zu beschränken,
unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen,
in der Erkenntnis, dass sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln und dass diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Massnahmen zu berücksichtigen ist,
in der Erkenntnis, dass die Ausarbeitung eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien zu berücksichtigen ist,
sind wie folgt übereingekommen:
- 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
- 2 AS 20051679
- 3 SR 0.814.32
- 4 SR 0.814.323
- SR-Nummer
- SR 0.814.328
- Tip da document
- Staatsvertrag
- Lingua
- Tudestg (de)
- Stadi dals datas
- 15.03.2010
- Data dal document
- 18.11.1991
- Funtauna
- Fedlex
- Importà/controllà ils
- 21.09.2026
- Champ giuridic
- Dretg internaziunal
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