Consolidation: 0.818.101 - 1966-01-01
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.818.101 BS 1952 841Übersetzung Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.Internationales Sanitätsreglement Dieses Reglement gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu den Staaten, die dem Internationalen Sanitätsreglement von 1969 (SR 0.818.102) und den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (SR 0.818.103) nicht beigetreten sind.Reglement Nr. 2 der WeltgesundheitsorganisationUnterzeichnet in
- SR-Nummer
- SR 0.818.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1966
- Dokumentdatum
- 25.05.1951
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Artikel115
1Titel I Definitionen
Art. 1Art. 1 Bereinigte Fassung gemäss Art. I der Zusatzreglemente vom 26. Mai 1955 (AS 1957 173), 23. Mai 1956 (AS 1957 177 Ziff. 1) und 23. Mai 1963 (AS 1963 974). Bereinigte Fassung gemäss Art. I der Zusatzreglemente vom 2…
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1Titel II Meldungen und Berichte über die Seuchenlage
Art. 2Art. 2 Jeder Staat erkennt der Organisation das Recht zu, in der Anwendung dieses Reglements mit der Sanitätsverwaltung seines oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar zu verkehren. Jede Meldung und jeder Bericht der Orga…
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Art. 3Art. 3 1. Die Sanitätsverwaltungen erstatten jeder Organisation telegrafisch und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis von der Verseuchung eines Bezirkes erhalten haben. 2. Eingefügt durc…
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Art. 4Art. 4 1. Ausser im Falle von Nagerpest sind die in Artikel 3 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen sobald wie möglich durch Bereiche über den Ursprung und die Form der Krankheit, die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle…
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Art. 5Art. 5 1. Während einer Epidemie sind die in Artikel 3 und Artikel 4 Ziffer 1 vorgeschriebenen Meldungen und Berichte durch regelmässige Mitteilungen an die Organisation zu ergänzen. 2. Diese Mitteilungen sollen so häuf…
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Art. 6Art. 6 1. Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). Die Sanitätsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem sich ein verseuchter Bezirk befindet, benachrichtigt…
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Art. 7Art. 7 Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation unverzüglich die Tatsachen, aus denen sich das Vorkommen des Gelbfiebererregers in einem Teil ihres Hoheitsgebietes ergibt, in dem er bisher noch nicht festgestell…
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Art. 8Art. 8 1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation: a. jede Änderung ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen; b. die gegenüber Einfuhren aus einem verseuchten Bezirk verfügten…
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Art. 9Art. 9 Ausser der in Artikel 3–8 genannten Meldungen und Berichten übermitteln die Sanitätsverwaltungen jede Woche der Organisation: a. einen telegrafischen Bericht über die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle infolge…
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Art. 10Art. 10 Die Sanitätsverwaltung übermittelt auf Verlangen auch den diplomatischen Missionen und Konsulaten in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Artikeln 3–9 vorgesehenen Meldungen und Berichte.
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Art. 11Art. 11 Die Organisation gibt alle Meldungen über die Seuchenlage und anderen Berichte, die sie in Anwendung der Artikel 3–8 und Artikel 9 Buchstabe a erhalten hat, an alle Sanitätsverwaltungen sobald wie möglich und au…
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Art. 12Art. 12 Alle Telegramme und Telefonanrufe, die auf Grund der Artikel 3–8 und des Artikels 11 erfolgen, geniessen den durch die Umstände gegebenen Vorrang. Im Falle aussergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der W…
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Art. 13Art. 13 1. Jeder Staat erstattet der Organisation gemäss Artikel 62 ihrer Verfassung einmal jährlich Bericht über das Auftreten der einzelnen Fälle von Quarantäne-Krankheiten, die durch den internationalen Verkehr verur…
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1Titel III Sanitätsorganisation
Art. 14Art. 14 1. Die Sanitätsverwaltungen sorgen im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Häfen und Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet über eine genügende Organisation und Ausrüstung verfügen, um die in diesem Reglement vorgeseh…
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Art. 15Art. 15 Möglichst viele Häfen eines Hoheitsgebietes sollen über einen ärztlichen Dienst verfügen, dem das nötige Personal, Material und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und insbesondere auch die Mi…
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Art. 16Art. 16 Die Sanitätsbehörde des Hafens: a. ergreift alle geeigneten Massnahmen, um in den Hafenanlagen die Zahl der Nagetiere auf einem bedeutungslosen Stand zu halten; b. macht alle Anstrengungen, um die Hafeneinrichtu…
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Art. 17Art. 17 1. Die Sanitätsverwaltungen treffen die erforderlichen Anordnungen, damit auf ihrem Hoheitsgebiet eine genügende Anzahl von Häfen über das nötige Fachpersonal verfügt zur Inspektion der Schiffe im Hinblick auf d…
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Art. 18Art. 18 Sofern es der Durchgangsverkehr verlangt, sind in den Flughäfen sobald wie möglich Zonen für den direkten Durchgangsverkehr einzurichten.
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Art. 19Art. 19 1. Die Sanitätsverwaltungen bezeichnen eine der Bedeutung des internationalen Verkehrs auf ihrem Hoheitsgebiet entsprechende Anzahl von Flughäfen als Sanitätsflughafen dieses Gebietes. 2. Jeder Sanitätsflughafen…
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Art. 20Art. 20 Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). 1.…
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Art. 21Art. 21 1. Jede Sanitätsverwaltung übermittelt der Organisation: a. ein Verzeichnis der Häfen ihres Hoheitsgebietes, die gemäss Artikel 17 anerkannt sind für die Ausstellung: i. lediglich von Zeugnissen über die Befreiu…
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Art. 22Art. 22 Wo die Bedeutung des internationalen Verkehrs es rechtfertigt und die Seuchenlage es erfordert, sind die Grenzposten der Eisenbahnlinien und Strassen mit sanitären Einrichtungen für die Durchführung der in diese…
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1Titel IV Sanitäre Massnahmen und Formalitäten
2Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 23Art. 23 Die durch dieses Reglement gestatteten sanitären Massnahmen bilden das Höchstmass dessen, was ein Staat gegenüber dem internationalen Verkehr zum Schutze seines Gebietes gegen Quarantäne-Krankheiten fordern darf.
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Art. 24Art. 24 Die sanitären Massnahmen und Formalitäten sind ohne Aufschub in Gang zu setzen, ohne ungerechtfertigten Verzug zu Ende zu führen und ohne Ansehen der Person anzuwenden.
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Art. 25Art. 25 1. Die Desinfektion, die Insekten- und Rattenvernichtung und alle anderen sanitären Verfahren sind in der Weise auszuführen, dass: a. jede unnötige Behinderung und jede Schädigung der menschlichen Gesundheit ver…
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Art. 26Art. 26 1. Auf Wunsch stellt die Sanitätsbehörde dem Frachtführer ein Zeugnis aus über die an einem Schiff, Luftfahrzeug, Personen- oder Güterwagen der Eisenbahn oder Strassenfahrzeug durchgeführten Massnahmen, die beha…
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Art. 27Art. 27 1. Die der Überwachung unterstellten Personen werden nicht abgesondert und können sich frei bewegen. Während der Zeit der Überwachung kann die Sanitätsbehörde diese Personen veranlassen, vor ihr, wenn nötig in b…
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Art. 28Art. 28 Ausser in dringenden Fällen, in denen eine schwere Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, darf die Sanitätsbehörde eines Hafens oder Flughafens ein Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht mit einer Quarantän…
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Art. 29Art. 29 Die Sanitätsbehörde kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um ein Schiff daran zu hindern, Abwasser und Abfälle auszuschütten, die geeignet sind, das Wasser eines Hafens, Flusses oder Kanals zu verschmutzen.
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2Kapitel II Sanitäre Massnahmen bei der Abfahrt
Art. 30Art. 30 1. Wer eine internationale Reise antritt, kann vorher durch die Sanitätsbehörde des Hafens, Flughafens oder Bezirks, in dem sich ein Grenzposten befindet, einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, sofern…
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2Kapitel III Sanitäre Massnahmen unterwegs zwischen Abfahrts- und Ankunftshafen oder -flughafen
Art. 31Art. 31 Es ist untersagt, während des Fluges irgendwelches Material aus einem Luftfahrzeug zu werfen oder fallen zu lassen, das zur Weiterverbreitung einer epidemischen Krankheit geeignet ist.
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Art. 32Art. 32 1. Ein Staat darf Schiffen, die seine Territorialgewässer durchfahren, ohne in einem Hafen oder an der Küste zu landen, keinerlei sanitäre Massnahmen auferlegen. 2. Für den Fall, dass das Schiff aus irgendeinem…
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Art. 33Art. 33 1. Ein nach der Definition in Titel V seuchenfreies Schiff, das einen Meereskanal oder einen andern im Hoheitsgebiet eines Staates liegenden Wasserweg benützt, um einen Hafen im Hoheitsgebiete eines anderen Staa…
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Art. 34Art. 34 Ungeachtet jeder anders lautenden Bestimmung dieses Reglements, mit Ausnahme des Artikels 75, dürfen die Passagiere und Besatzungsmitglieder keiner anderen sanitären Massnahme als der ärztlichen Untersuchung unt…
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2Kapitel IV Sanitäre Massnahmen bei der Ankunft
Art. 35Art. 35 Die Staaten haben die Möglichkeit einem Schiff oder Luftfahrzeug durch Funk die Erlaubnis zum freien Verkehr zu erteilen, wenn die Sanitätsbehörde des Bestimmungshafens auf Grund der Auskünfte, die vom Schiff od…
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Art. 36Art. 36 1. Die Sanitätsbehörde eines Hafens, Flughafens oder Grenzpostens kann bei der Ankunft im Laufe einer internationalen Reise jedes Schiff, Luft- oder Strassenfahrzeug und jeden Eisenbahnzug einem Arztbesuch sowie…
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Art. 37Art. 37 Die Anwendung derjenigen Massnahmen des Titels V, die davon abhängen, ob ein Schiff, Luft- oder Strassenfahrzeug, ein Eisenbahnzug, eine Person oder Dinge aus einem verseuchten Bezirk kommen, wird auf die tatsäc…
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Art. 38Art. 38 Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges kann jede befallene Person ausgeladen und abgesondert werden. Das Ausladen erfolgt zwangsläufig, wenn die für das Beförderun…
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Art. 39Art. 39 1. Ausser der Anwendung der Bestimmungen des Titels V kann die Sanitätsbehörde jeden Verdächtigen, der im Laufe einer internationalen Reise mit irgendeinem Transportmittel aus einem verseuchten Bezirk kommt, unt…
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Art. 40Art. 40 Die in einem Hafen oder Flughafen ergriffenen sanitären Massnahmen werden, mit Ausnahme der ärztlichen Untersuchung, in keinem später angelaufenen Hafen oder Flughafen wiederholt, ausser wenn: a. nach der Abfahr…
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Art. 41Art. 41 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 79 darf Schiffen oder Luftfahrzeugen der Zutritt zu einem Hafen oder Flughafen aus sanitären Gründen nicht verweigert werden. Immerhin können die Schiffe oder Luftfah…
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Art. 42Art. 42 Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). Ein…
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Art. 43Art. 43 Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). Per…
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Art. 44Art. 44 1. Mit Ausnahme der in Ziffer 2 hiernach vorgesehenen Fälle steht es einem Schiff oder Luftfahrzeug, das sich bei der Ankunft von den der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens in Anwendung dieses Reglements…
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Art. 45Art. 45 1. Landet ein Luftfahrzeug aus Gründen, die vom Willen seines Kommandanten unabhängig sind, anderswo als in einem Flughafen oder in einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Flughafen, so hat der Kommandan…
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2Kapitel V Massnahmen bei der Beförderung von Waren,Gepäck und Postsachen im internationalen Verkehr
Art. 46Art. 46 1. Waren werden den in diesem Reglement vorgesehenen sanitären Massnahmen nur dann unterworfen, wenn die Sanitätsbehörde Gründe zur Annahme hat, dass sie mit Keimen einer Quarantäne-Krankheit behaftet sind oder…
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Art. 47Art. 47 Das Gepäck, ausgenommen dasjenige einer befallenen oder verdächtigen Person, darf nur dann desinfiziert oder von Insekten befreit werden, wenn es einer Person gehört, die verseuchte Dinge mit sich führt, oder au…
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Art. 48Art. 48 1. Gegenüber Briefpost, Zeitungen, Büchern und anderen Drucksachen werden keinerlei sanitäre Massnahmen ergriffen. 2. Postpakete werden sanitären Massnahmen nur unterworfen, wenn sie a. in Artikel 68 Ziffer 1 ge…
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1Titel V Besondere Vorschriften für die einzelnen Quarantäne-Krankheiten
2Kapitel I Pest
Art. 49Art. 49 Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Pest auf sechs Tage festgesetzt.
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Art. 50Art. 50 Die Impfung gegen Pest darf nicht zur Bedingung für die Zulassung einer Person in ein Hoheitsgebiet gemacht werden.
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Art. 51Art. 51 1. Die Staaten wenden alle in ihrer Macht liegenden Mittel an, um die Gefahr der Weiterverbreitung der Pest durch Nagetiere und deren Ektoparasiten zu vermindern. Durch systematisches Sammeln und regelmässiges U…
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Art. 52Art. 52 1. Die Schiffe sind: a. in regelmässigen Zeitabständen von Ratten zu befreien oder b. dauernd in einem derartigen Zustande zu halten, dass die Zahl der an Bord befindlichen Nagetiere bedeutungslos bleibt. 2. Die…
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Art. 53Art. 53 Bei aussergewöhnlicher Seuchenlage kann an einem Luftfahrzeug, bei dem Nagetiere an Bord vermutet werden, die Rattenvernichtung durchgeführt werden.
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Art. 54Art. 54 Vor ihrer Abfahrt aus einem Bezirk, in dem eine Lungenpestepidemie herrscht, müssen Verdächtige, die eine internationale Reise unternehmen, vom Zeitpunkt an gerechnet, wo sie das letzte Mal der Ansteckung ausges…
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Art. 55Art. 55 1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht: a. wenn sich ein Fall von menschlicher Pest an Bord befindet; oder b. wenn ein mit Pest angesteckter Nager an Bord gefunden wird. Ein Schiff gi…
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Art. 56Art. 56 1. Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder eines verseuchten Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen: a. Insektenvernichtung und Überwachung der Verdä…
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Art. 57Art. 57 Ein Schiff gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig und ein Luftfahrzeug nicht mehr als verseucht, wenn die nach den Bestimmungen der Artikel 38 und 56 von der Sanitätsbehörde vorgeschriebenen Massnahmen or…
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Art. 58Art. 58 Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft zum freien Verkehr zuzulassen; immerhin kann die Sanitätsbehörde, wenn es aus einem verseuchten Bezirk herkommt: a. jeden Verdächtigen, der von Bord…
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Art. 59Art. 59 Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges ein Fall von menschlicher Pest festgestellt, so kann die Sanitätsbehörde die in Artikel 38 und Artikel 56 Ziffer 1 vorgesehenen Massnahmen…
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2Kapitel II Cholera
Art. 60Art. 60 Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Cholera auf fünf Tage festgesetzt.
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Art. 61Art. 61 1. Bei der Durchführung der in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen haben die Sanitätsbehörden dem Vorliegen eines gültigen Zeugnisses über die Impfung gegen Cholera Rechnung zu tragen. 2. Der in den Hoheits…
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Art. 62Art. 62 1. Ein Schiff gilt als verseucht, wenn es bei seiner Ankunft einen Fall von Cholera an Bord hat, oder wenn ein derartiger Fall während der fünf der Ankunft vorangegangenen Tage aufgetreten ist. 2. Ein Schiff gil…
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Art. 63Art. 63 1. Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen: a. Überwachung der mit einem gültigen Zeugnis über die Impfung gegen Cholera versehe…
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Art. 64Art. 64 1. Gegenüber einem verdächtigen Schiff oder Luftfahrzeug kann die Sanitätsbehörde bei seiner Ankunft die in Artikel 63 Ziffer 1 Buchstaben b und c und Ziffer 2 vorgesehenen Massnahmen ergreifen. 2. Ausserdem kön…
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Art. 65Art. 65 Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig, wenn die gemäss Artikel 38 oder den Artikeln 63 und 64 von der Sanitätsbehörde vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt…
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Art. 66Art. 66 Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug wird bei seiner Ankunft zum freien Verkehr zugelassen. Immerhin kann die Sanitätsbehörde gegenüber den an Land gehenden Reisenden und Besatzungsmitgliedern die in Artik…
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Art. 67Art. 67 Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges ein Fall von Cholera festgestellt, so kann die Sanitätsbehörde folgende Massnahmen ergreifen: a. unbeschadet der in Artikel 61 Ziffer 3 Buc…
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Art. 68Art. 68 1. Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeuges oder eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges, in dem ein Fall von Cholera festgestellt worden ist, oder eines aus ei…
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Art. 69Art. 69 1. Niemand kann gezwungen werden, sich einem Mastdarm-Abstrich zu unterziehen. 2. Nur wer auf einer internationalen Reise während der Inkubationszeit der Cholera aus einem verseuchten Bezirk kommt und Anzeichen…
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2Kapitel III Gelbfieber
Art. 70Art. 70 Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 26. Mai 1955, in Kraft seit 1. Okt. 1956 (AS 1957 173). Die…
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Art. 71Art. 71 Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Gelbfiebers auf sechs Tage festgesetzt.
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Art. 72Art. 72 1. Die Impfung gegen Gelbfieber soll bei jedermann verlangt werden, der auf einer internationalen Reise einen verseuchten Bezirk verlässt, um sich in eine gelbfieberempfängliche Zone zu begeben. 2. Wenn jemand m…
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Art. 73Art. 73 1. Der Besitz eines gültigen Zeugnisses über die Impfung gegen Gelbfieber ist für das Personal jedes in einem verseuchten Bezirk liegenden Flughafens sowie für jedes Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, das…
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Art. 74Art. 74 In einer gelbfieberempfänglichen Zone kann die Sanitätsbehörde die Absonderung einer Person verlangen, die auf einer internationalen Reise aus einem verseuchten Bezirk kommt und nicht mit einem gültigen Gelbfieb…
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Art. 75Art. 75 1. Jedermann, der aus einem verseuchten Bezirk kommt, nicht mit einem gültigen Gelbfieber-Impfzeugnis versehen ist und auf einer internationalen Reise in einer gelbfieberempfänglichen Zone einen Flughafen betret…
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Art. 76Art. 76 1. Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Fall von Gelbfieber an Bord hat, oder wenn ein derartiger Fall während der Reise aufgetreten ist. Es gilt als verdächtig, wenn es weniger als sechs…
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Art. 77Art. 77 1. Bei jeder Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde: a. in einer gelbfieberempfänglichen Zone gegenüber allen Passagieren und Besatzungsmitgliedern, wel…
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Art. 78Art. 78 Gegenüber einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug, das aus einem verseuchten Bezirk kommt, können bei der Ankunft die in Artikel 77 Ziffer 1 Buchstabe b genannten Massnahmen ergriffen werden. Alsdann ist da…
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Art. 79Art. 79 Die Staaten dürfen den Luftfahrzeugen die Landung in ihren Sanitätslufthäfen nicht verbieten, wenn die in Artikel 73 Ziffer 2 genannten Massnahmen ergriffen werden. In einer gelbfieberempfänglichen Zone kann ein…
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Art. 80Art. 80 Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges in einer gelbfieberempfänglichen Zone kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen: a. Absonderung aller Personen, die aus einem verseu…
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Art. 81Art. 81 In einer gelbfieberempfänglichen Zone hat die in Artikel 38 und in diesem Kapitel genannte Absonderung in Räumen zu erfolgen, die gegen Mücken gesichert sind.
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2Kapitel IV Pocken
Art. 82Art. 82 Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Pocken auf vierzehn Tage festgesetzt.
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Art. 83Art. 83 1. Die Sanitätsverwaltung kann von jedermann, der sich auf einer internationalen Reise befindet, verlangen, dass er bei der Ankunft mit einem Pocken-Impfzeugnis versehen ist, ausser wenn Zeichen einer früheren P…
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Art. 84Art. 84 1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn es bei der Ankunft einen Fall von Pocken an Bord hat, oder wenn ein solcher Fall während der Reise aufgetreten ist. 2. Jedes andere Schiff oder Luftfahrze…
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Art. 85Art. 85 1. Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges a. hat die Sanitätsbehörde jedermann an Bord, den sie als nicht genügend gegen Pocken geschützt ansieht, die Impfung anzubieten; b. kann die Sani…
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Art. 86Art. 86 Jedes seuchenfreie Schiff oder Luftfahrzeug ist bei seiner Ankunft, selbst wenn es aus einem verseuchten Bezirk kommt, zum freien Verkehr zuzulassen.
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Art. 87Art. 87 Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges ein Fall von Pocken festgestellt, so ist die befallene Person auszuladen und sind die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 anzuwenden, wobei die…
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2Kapitel V Fleckfieber
Art. 88Art. 88 Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Fleckfiebers auf vierzehn Tage festgesetzt.
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Art. 89Art. 89 Die Impfung gegen Fleckfieber darf nicht zur Bedingung für die Zulassung einer Person in ein Hoheitsgebiet gemacht werden.
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Art. 90Art. 90 1. Bei der Abfahrt aus einem verseuchten Bezirk sind alle Personen, die sich auf einer internationalen Reise befinden und von der Sanitätsbehörde dieses Bezirks als mögliche Überträger des Fleckfiebers angesehen…
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Art. 91Art. 91 Jedes Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft als seuchenfrei zu betrachten, selbst wenn es eine befallene Person an Bord hat. Hingegen können die Bestimmungen von Artikel 38 angewendet und kann jeder Verdä…
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Art. 92Art. 92 Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges ein Fall von Fleckfieber festgestellt, so können durch die Sanitätsbehörde die in den Artikeln 38 und 91 genannten Massnahmen ergriffen werden.
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2Kapitel VI Rückfallfieber
Art. 93Art. 93 Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Rückfallfiebers auf acht Tage festgesetzt.
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Art. 94Art. 94 Die Bestimmungen der in Artikel 89, 90, 91 und 92 über das Fleckfieber finden auch auf das Rückfallfieber Anwendung; wird jemand der Überwachung unterstellt, so darf die Dauer der Überwachung jedoch acht Tage, v…
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1Titel VI Sanitäre Ausweise
Art. 95Art. 95 Von Schiffen oder Luftfahrzeugen darf weder ein Gesundheitspass, sei es mit, sei es ohne konsularisches Visum, noch ein Zeugnis über den sanitären Zustand eines Hafens oder Flughafens unter irgendwelchem Namen v…
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Art. 96Art. 96 1. Vor der Landung im ersten Hafen eines Hoheitsgebietes verschafft sich der Kapitän eines Meerschiffes, das eine internationale Reise ausführt, Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom…
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Art. 97Art. 97 1. Bei der Landung in einem Flughafen hat der Kommandant oder sein bevollmächtigter Vertreter in einem Exemplar den die sanitären Fragen betreffenden Abschnitt des allgemeinen Luftfahrzeugausweises, der dem in d…
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Art. 98Art. 98 1. Die in den Beilagen 1, 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, aufgeführten Zeugnisse sind in französischer und englischer Sprache zu drucken; sie können überdies einen Text in einer der Amtssprachen des Hoheitsge…
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Art. 99Art. 99 Die von den bewaffneten Streitkräften ihren im aktiven Dienst stehenden Angehörigen ausgestellten Impfausweise werden an Stelle des in den Beilagen 2, 3 oder 4, hier nicht abgedruckt, wiedergegebenen internation…
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Art. 100Art. 100 Im internationalen Verkehr dürfen keine andern sanitären Ausweise gefordert werden als die in diesem Reglement vorgesehenen.
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1Titel VII Sanitäre Gebühren
Art. 101Art. 101 1. Die Sanitätsbehörde erhebt keinerlei Gebühren für: a. jegliche in diesem Reglement vorgesehene ärztliche Untersuchung sowie jede zusätzliche bakteriologische oder andere Untersuchung, die für die Abklärung d…
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1Titel VIII Verschiedene Bestimmungen
Art. 102Art. 102 Aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1956 (AS 1957 177). Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 12. Mai 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 782). Aufgehoben durch Art. I des…
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Art. 103Art. 103 1. Umziehende Personen, Saisonarbeiter und an bedeutenden, regelmässig sich wiederholenden Zusammenkünften teilnehmende Personen Fassung dieses Satzteiles gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 23. Mai 1956, i…
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Art. 104Art. 104 1. Zwei oder mehrere Staaten, die auf Grund ihrer sanitären, geografischen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemeinsame Interessen haben, können besondere Vereinbarungen treffen, um die Anwendung die…
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1Titel IX Schlussbestimmungen
Art. 105Art. 105 1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 107 und der im folgenden aufgezählten Ausnahmen ersetzt dieses Reglement mit seinem Inkrafttreten zwischen den Staaten, die es angenommen haben, und zwischen die…
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Art. 106Art. 106 1. Die in Artikel 22 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vorgesehene Frist zur Geltendmachung einer Ablehnung oder von Vorbehalten beträgt neun Monate vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Generaldi…
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Art. 107Art. 107 1. Erhebt ein Staat zu diesem Reglement einen Vorbehalt, so ist dieser nur gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen worden ist. Das Reglement tritt für diesen Staat erst dann in Kraft, wenn…
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Art. 108Art. 108 Eine Ablehnung, ein Vorbehalt oder ein teilweiser Vorbehalt kann jederzeit durch Erklärung an den Generaldirektor zurückgezogen werden.
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Art. 109Art. 109 1. Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft. 2. Ein Staat, der nach dem 1. Oktober 1952 Mitglied der Organisation wird und auch dieses Reglement nicht angenommen hat, kann innert einer Frist von drei…
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Art. 110Art. 110 1. Die Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch an einer der in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen beteiligt sind, oder denen der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements…
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Art. 111Art. 111 Der Generaldirektor der Organisation gibt allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie den weiteren Vertragsparteien aller in Artikel 105 genannten Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Annahme dieses Re…
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Art. 112Art. 112 1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Reglements oder eines zusätzlichen Reglements kann von den beteiligten Staaten dem Generaldirektor unterbreitet werden, der si…
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Art. 113Art. 113 1. Der englische und französische Wortlaut dieses Reglements sind gleicherweise massgebend. 2. Die Originaltexte dieses Reglements werden im Archiv der Organisation hinterlegt. Beglaubigte Abschriften werden du…
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1Titel X Übergangsbestimmungen
Art. 114Art. 114 1. Ungeachtet aller widersprechenden Bestimmungen geltender Übereinkünfte und Vereinbarungen haben die auf Grund der in den Beilagen 2, 3 und 4, hier nicht abgedruckt, enthaltenen Vorschriften und Muster ausges…
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Art. 115Art. 115 1. Ein Impfzeugnis, das vor dem Inkrafttreten dieses Reglements in Anwendung der Konvention vom 21. Juni 1926, abgeändert durch die Konvention vom 15. Dezember 1944, oder in Anwendung der Konvention vom 12. Apr…
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Consolidation: 0.818.101 - 1966-01-01
- SR-Nummer
- SR 0.818.101
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.05.1951
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht