Die waadtländischen Behörden werden alles daran setzen, damit den Leitern der im Kanton Waadt gelegenen Betriebe nahe gelegt wird, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die gesetzlichen Beiträge zu bezahlen, die sie den Ausgleichskassen für landwirtschaftliche Familienzulagen für die von ihnen benützten Grundstücke in den in Artikel 1 aufgezählten französischen Departementen schulden.
Bei Nichtbezahlung dieser Beiträge würde bis zur Höhe der geschuldeten Beiträge und unter Vorbehalt des Rückgriffes auf den Schuldner eine von den waadtländischen Behörden bezeichnete Stelle oder Berufsorganisation für den säumigen Schuldner eintreten.