Eine zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem französischen Landwirtschaftsministerium abzuschliessende Verwaltungsvereinbarung wird die Anwendungsbestimmungen des vorliegenden Abkommens und insbesondere die Bedingungen für die allfällige Zahlung von Beiträgen oder Leistungen auf dem Wege der Verwaltungshilfen festsetzen.
Art. 4
Art. 4
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 06.09.1962
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 4 Eine zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem französischen Landwirtschaftsministerium abzuschliessende Verwaltungsvereinbarung wird die Anwendungsbestimmungen des vorliegenden Abkommens und insbesondere die Bedingungen für die allfällige Zahlung von Beiträgen oder Leistungen auf
- SR-Nummer
- SR 0.836.934.92
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.09.1958
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht