Consolidation: 0.970.44 - 1948-11-26
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.970.44
AS 1949 35
Übersetzung
Zusatzprotokoll Nr. I
zum Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, über die Rechtsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten der Organisation 1
Unterzeichnet in Paris am 16. April 1948
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 1948
(Stand am 26. November 1948)
Die Regierungen und Behörden, die das Abkommen
über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit 2 unterzeichnet haben,
in Erwägung, dass gemäss den Bestimmungen des Artikels 22 des Abkommens die europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Rechtsfähigkeit geniesst, die sie benötigt, um ihre Tätigkeit zu entfalten und ihre Ziele zu erreichen, und dass die Organisation, ihre Beamten sowie die Vertreter ihrer Mitglieder die in einem Zusatzprotokoll umschriebenen Privilegien und Immunitäten geniessen;
haben sich über folgende Bestimmungen geeinigt:
- 1 In Anwendung von Bst. a des Zusatzprotokolls Nr. 2 zum Übereink. vom 14. Dezember 1960 über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (SR 0.970.4) bleibt dieses Zusatzprotokoll im Verhältnis mit folgenden Staaten anwendbar: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich.
- 2 [AS 1949 26; 1961 870 Zusatzprotokoll Nr. 2]
- SR-Nummer
- SR 0.970.44
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 26.11.1948
- Dokumentdatum
- 16.04.1948
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- SR-Nummer
- SR 0.970.44
- Dokumentart
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- Sprache
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- Dokumentdatum
- 16.04.1948
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
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