Consolidation: 0.974.242.31 - 2013-01-01
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Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.974.242.31 AS 2005 1009OriginaltextAbkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien über die wissenschaftliche und technologische ZusammenarbeitAbgeschlossen am 10. November 2003In Kraft getreten am 8. September 2004 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),in Anbetracht, dass der Ausbau der wissenschaftlichen und technischen Beziehungen dem g
- SR-Nummer
- SR 0.974.242.31
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
- Dokumentdatum
- 10.11.2003
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Artikel11
Art. IArt. I Die Vertragsparteien kommen überein, den Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens zu förder…
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Art. IIArt. II Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich von Wissenschaft und Technologie kann im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen folgende Formen annehmen: (i) Austausch von Forschenden, Forschungspersona…
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Art. IIIArt. III Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den mit Wissenschaft und Technologie befassten Organisationen, Unternehmen und Institutionen beider Länder im Hinblick auf den Abschluss von entsprechend…
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Art. IVArt. IV Die Vertragsparteien treffen Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Bibliotheken, wissenschaftlichen oder technischen Dokumentationsstellen und wissenschaftlichen Institutionen z…
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Art. VArt. V 1. Die Zielsetzungen dieses Abkommens sollen mit der Durchführung von periodisch unterzeichneten Zusammenarbeitsprogrammen erreicht werden. Diese Programme bestimmen Zweck, Gegenstand und Form der Zusammenarbeit,…
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Art. VIArt. VI 1. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien einer Gemischten Kommission für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (nachstehend «Gemischte Kommission» genannt). Die…
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Art. VIIArt. VII Jede Vertragsparteien erklärt, dass sie ohne die ausdrückliche Genehmigung der anderen Vertragspartei Dritten keine Information zukommen lässt, die sie selbst oder ihr Personal im Rahmen dieses Abkommens gewonn…
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Art. VIIIArt. VIII Jede Vertragspartei kann im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen den auf ihrem Hoheitsgebiet weilenden Bürgern der andern Vertragspartei Hilfestellungen bieten und die Erfüllung der Aufgaben erleichtern, mit de…
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Art. IXArt. IX Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäss deren verfassungsmässigen Verfahren und tritt am Tage des Austausches der Ratifizierungsinstrumente in Kraft.
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Art. XArt. X Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sind von den Vertragsparteien einvernehmlich beizulegen.
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Art. XIArt. XI Das Abkommen bleibt vom Tag des Inkraffttretens an gerechnet für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, sofern eine der Vertragsparteien der anderen Pa…
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Consolidation: 0.974.242.31 - 2013-01-01
- SR-Nummer
- SR 0.974.242.31
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.11.2003
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- Rechtsbereich
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