Konkrete nationale und regionale Projekte oder Programme und andere gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden «Projekte» genannt.
Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «ausführende Organisationen» alle öffentlichen Behörden, öffentlichen oder privaten Körperschaften und öffentlichen oder privaten Organisationen, welche von beiden Vertragsparteien anerkannt und von der schweizerischen Vertragspartei mit der Durchführung von einzelnen Projekten gemäss Artikel 8.1 beauftragt sind.
Experten und Berater, die kurz- oder langfristig von der schweizerischen Vertragspartei oder von den ausführenden Organisationen mit der Vorbereitung und Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens betraut sind, werden im Folgenden «Experten» genannt.
Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «Familienangehörige» Ehegatten oder Lebenspartner und ihre Kinder.
Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Begriff «Güter» Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die von der schweizerischen Vertragspartei oder den ausführenden Organisationen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens an die Kirgisische Republik geliefert werden, sowie sämtliche anderen im Rahmen der spezifischen Projektabkommen betreffend der in Artikel 5.1 erwähnten Projekte an die Kirgisische Republik gelieferten Güter.
«DEZA» bezeichnet die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
«SECO» bezeichnet das Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.
Das «Schweizerische Büro für Zusammenarbeit» in Bischkek ist verantwortlich für die Koordination und die Überwachung von Entwicklungsprojekten der schweizerischen Vertragspartei in der Kirgisischen Republik und in anderen Ländern Zentralasiens. Das Schweizerische Büro für Zusammenarbeit ist gleichzeitig auch Konsularagentur und untersteht in dieser Funktion der Schweizerischen Botschaft in Taschkent.