Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln, und sie geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
Diese Behandlung gemäss Absätzen 2 und 3 gilt nicht für besondere Vorteile, welche eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates aufgrund einer bestehenden oder zukünftigen Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, in einer Zollunion, in einem gemeinsamen Markt oder aufgrund von bestehenden oder zukünftigen Doppelbesteuerungsabkommen einräumt.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich die Verpflichtung zur Meistbegünstigung gemäss den Absätzen 2 und 3 nicht auf Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten erstreckt, die in anderen von der betroffenen Vertragspartei abgeschlossenen internationalen Abkommen im Zusammenhang mit Investitionen vorgesehen sind.