Die Sicherheitsstufe «Grundschutz» gilt für sämtliche Informatikmittel, sofern diese nicht höher eingestuft werden müssen.
Die Sicherheitsstufe «hoher Schutz» gilt für Informatikmittel, wenn:
eine Verletzung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität oder Nachvollziehbarkeit der Informationen, die damit bearbeitet werden, die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigen kann;
ein Missbrauch oder eine Störung des Informatikmittels die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigen kann.
Die Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» gilt für Informatikmittel, wenn:
eine Verletzung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität oder Nachvollziehbarkeit der Informationen, die damit bearbeitet werden, die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 schwerwiegend beeinträchtigen kann;
ein Missbrauch oder eine Störung des Informatikmittels die Interessen nach Artikel 1 Absatz 2 schwerwiegend beeinträchtigen kann.