Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
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Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise und Gemeinden gegliedert.3
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Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden.
3Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BBl 2026 1668 Art. 1, 771).
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 3 1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist. 2 Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise und Gemeinden gegliedert. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2026. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Juni 2026 (BB