Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 4 1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen. 2 Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden. 1 Allgemeine Grundsätze / Minderheiten