Die Arbeitsrichter werden vom Grossen Rat gewählt. Die Wahl erfolgt paritätisch und nach Berufsgruppen.
Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit seit mindestens acht Jahren in der Schweiz und davon mindestens das letzte Jahr im Kanton ausgeübt haben, sind als Arbeitsrichterinnen und -richter wählbar.25
Die Ersatzrichterinnen und -richter, die beisitzenden Richterinnen und Richter, die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälte und die Richterinnen und Richter des Berufungsgerichts der richterlichen Gewalt werden in jedem Fall vom Grossen Rat gewählt.26