Die Gemeindeexekutive ist eine Kollegialbehörde, die sich selbstständig organisiert.
Sie wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Der erste Wahlgang findet gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats statt.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 141 Gemeindeexekutive 1 Die Gemeindeexekutive ist eine Kollegialbehörde, die sich selbstständig organisiert. 2 Sie setzt sich zusammen aus: a. einem administrativen Rat aus 5 Mitgliedern in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern; b. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28.