Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 140 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat ist die beschliessende Behörde der Gemeinde. 2 Das Gesetz legt die Anzahl Mitglieder des Gemeinderats gemäss der Bevölkerung der Gemeinde fest. 3 Der Gemeinderat wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Proporzes gewählt. 5. Titel: Territoriale Organisation