Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 20 Voraussetzung 1 Zu einem bestehenden Pass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde. 2 Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen. 2. Kapitel: Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe / 4. Abschnitt: Austau