Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von der Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
Der Bund beteiligt sich an den Kosten anteilmässig, entsprechend der Nutzung der jeweiligen Leistung.
Die Kantone tragen die übrigen Kosten; die Beiträge der Kantone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekannten ständigen Wohnbevölkerung festgelegt.
Mit Bezügern von Services ohne Parteistatus (Art. 20) wird ein Beitrag an die allgemeinen Kosten von HIS Schweiz vereinbart, der der Belastung der Geschäftsstelle, durch den bezogenen Service entspricht. Diese Beiträge werden den Parteien nach Absatz 1 im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrieben.