Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Art. 6 – Parteien
Art. 6
- Gliederungspfad
- Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe B. Begriffe II. Parteien
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2022
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Art. 6 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe / B. Begriffe / II. Parteien
- SR-Nummer
- SR 172.021
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1968
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht