Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Art. 6 – Parteien
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Art. 6
- Gliederungspfad
- Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe B. Begriffe II. Parteien
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2022
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Dokumenttext1
Artikel93
1Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
2A. Geltungsbereich
3I. Grundsatz
Art. 1Art. 1 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. 2 Als Behörden im Sinne von Ab…
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3II. Ausnahmen
41. Teilweise Anwendbarkeit
Art. 2Art. 2 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12–19 und 30–33 keine Anwendung. 2 Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwen…
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42. Unanwendbarkeit
Art. 3Art. 3 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: a. das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;…
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3III. Ergänzende Bestimmungen
Art. 4Art. 4 Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
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2B. Begriffe
3I. Verfügungen
Art. 5Art. 5 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b.…
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3II. Parteien
Art. 6Art. 6 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Aktueller Artikel
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1Zweiter Abschnitt: Allgemeine Verfahrensgrundsätze
2A. Zuständigkeit
3I. Prüfung
Art. 7Art. 7 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
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3II. Überweisung und Meinungsaustausch
Art. 8Art. 8 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. 2 Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinun…
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3III. Streitigkeiten
Art. 9Art. 9 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. 2 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sac…
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2B. Ausstand
Art. 10Art. 10 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Partnerschaftsgesetz…
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2C. Vertretung und Verbeiständung
3I. Im Allgemeinen
Art. 11Art. 11 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.…
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3II. Obligatorische Vertretung
Art. 11aArt. 11a Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft sei…
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3III. Zustellungsdomizil
Art. 11bArt. 11b Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes…
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2D. Feststellung des Sachverhaltes
3I. Grundsatz
Art. 12Art. 12 Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; d. Augenschein;…
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3II. Mitwirkung der Parteien
Art. 13Art. 13 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: a. in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; b. in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Bege…
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3III. Zeugeneinvernahme
41. Zuständigkeit
Art. 14Art. 14 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: a. der Bundesrat und seine Departemente; b. das Bundesamt für Justiz Bez…
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42. Zeugnispflicht
43. Zeugnisverweigerungsrecht
Art. 16Art. 16 1 Das Recht der Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947SR 273 über den Bundeszivilprozess (BZP). SR 273 1bis Der Mediator ist berechtigt, über Ta…
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44. Andere Verpflichtungen von Zeugen
Art. 17Art. 17 Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZPSR 273.…
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45. Rechte der Parteien
Art. 18Art. 18 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. 2 Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenhei…
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3IV. Ergänzende Bestimmungen
Art. 19Art. 19 Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39–41 und 43–61 BZPSR 273 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffol…
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2E. Fristen
3I. Berechnung
Art. 20Art. 20 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. 2 Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beg…
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3II. Einhaltung
41. Im Allgemeinen
Art. 21Art. 21 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post Heute: der Schweizerischen Post (Post) oder einer schweizerischen diploma…
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42. Bei elektronischer Zustellung
Art. 21aArt. 21a Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kra…
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3III. Erstreckung
Art. 22Art. 22 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. 2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
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3IIIa. Stillstand der Fristen
Art. 22aArt. 22a Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft sei…
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3IV. Säumnisfolgen
Art. 23Art. 23 Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.
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3V. Wiederherstellung
Art. 24Art. 24 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des…
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2F. Feststellungsverfahren
Art. 25Art. 25 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. 2…
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2Fbis. Verfügung über Realakte
Art. 25aArt. 25a Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes…
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2G. Akteneinsicht
3I. Grundsatz
Art. 26Art. 26 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: a. Eingaben von Parteien und Ver…
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3II. Ausnahmen
Art. 27Art. 27 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: a. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, d…
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3III. Massgeblichkeit geheimer Akten
Art. 28Art. 28 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder…
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2H. Rechtliches Gehör
3I. Grundsatz
3II. Vorgängige Anhörung
41. Im Allgemeinen
Art. 30Art. 30 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. 2 Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: a. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; b. Verfügungen, die durch Ei…
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42. Besondere Einwendungsverfahren
Art. 30aArt. 30a Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft sei…
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3III. Anhören der Gegenpartei
Art. 31Art. 31 In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.
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3IV. Prüfung der Parteivorbringen
Art. 32Art. 32 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. 2 Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
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3V. Beweisanerbieten
Art. 33Art. 33 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. 2 Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall…
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2Hbis. Verfahrenssprache
Art. 33aArt. 33a Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes…
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2Hter. Gütliche Einigung und Mediation
Art. 33bArt. 33b Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes…
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2J. Eröffnung
3I. Schriftlichkeit
41. Grundsatz
Art. 34Art. 34 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. 1bis Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz…
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42. Begründung und Rechtsmittelbelehrung
Art. 35Art. 35 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 2 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulä…
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3II. Amtliche Publikation
Art. 36Art. 36 Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst.…
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3III. …
Art. 37Art. 37 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgeset…
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3IV. Mangelhafte Eröffnung
2K. Vollstreckung
3I. Voraussetzungen
Art. 39Art. 39 Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn: a. die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann; b. die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber k…
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3II. Zwangsmittel
41. Schuldbetreibung
Art. 40Art. 40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227…
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42. Andere Zwangsmittel
Art. 41Art. 41 1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen: a. Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die K…
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43. Verhältnismässigkeit
Art. 42Art. 42 Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.
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3III. Rechtshilfe
1Dritter Abschnitt: Das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen
2A. Grundsatz
2B. Beschwerde gegen Zwischenverfügungen
3I. Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand
Art. 45Art. 45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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3II. Andere Zwischenverfügungen
Art. 46Art. 46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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2Bbis. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Art. 46aArt. 46a Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes…
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2C. Beschwerdeinstanz
Art. 47Art. 47 1 Beschwerdeinstanzen sind: a. der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; b. Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001…
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Art. 47aArt. 47a Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (AS 1997 2022; BBl 1996 V 1). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni…
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2D. Beschwerdelegitimation
Art. 48Art. 48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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2E. Beschwerdegründe
Art. 49Art. 49 Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: a. Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebliche…
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2F. Beschwerdefrist
Art. 50Art. 50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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2G. Beschwerdeschrift
3I. …
Art. 51Art. 51 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgeset…
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3II. Inhalt und Form
Art. 52Art. 52 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung…
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3III. Ergänzende Beschwerdeschrift
Art. 53Art. 53 Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten B…
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2H. Übriges Verfahren bis zum Beschwerdeentscheid
3I. Grundsatz
Art. 54Art. 54 Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
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3II. Vorsorgliche Massnahmen
41. Aufschiebende Wirkung
Art. 55Art. 55 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Bef…
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42. Andere Massnahmen
Art. 56Art. 56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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3III. Schriftenwechsel
Art. 57Art. 57 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kennt…
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3IV. Neue Verfügung
Art. 58Art. 58 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. 2 Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntni…
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3V. Ausstand
Art. 59Art. 59 Die Beschwerdeinstanz darf mit der Behandlung der Beschwerdesache weder Personen im Dienste der Vorinstanz noch andere Personen betrauen, die sich an der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung beteiligt haben;…
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3VI. Verfahrensdisziplin
Art. 60Art. 60 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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2J. Beschwerdeentscheid
3I. Inhalt und Form
Art. 61Art. 61 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 2 Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen…
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3II. Änderung der angefochtenen Verfügung
Art. 62Art. 62 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. 2 Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unri…
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3III. Verfahrenskosten
Art. 63Art. 63 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilwe…
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3IV. Parteientschädigung
Art. 64Art. 64 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. 2 Die Entsc…
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3V. Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 65Art. 65 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verf…
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2K. Revision
3I. Gründe
Art. 66Art. 66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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3II. Begehren
Art. 67Art. 67 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Fassung…
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3III. Entscheid
Art. 68Art. 68 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. 2 Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbeg…
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2L. Erläuterung
Art. 69Art. 69 1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. 2 Eine…
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2M. Besondere Beschwerdearten
3I. …
Art. 70Art. 70 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgeset…
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3II. Aufsichtsbeschwerde
Art. 71Art. 71 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. 2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
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1Vierter Abschnitt: Besondere Behörden
2A. …
Art. 71a–71dArt. 71a–71d Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288, 1993 877 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung…
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2B. Bundesrat
3I. Als Beschwerdeinstanz
41. Zulässigkeit der Beschwerde
5a. Sachgebiete
Art. 72Art. 72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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5b. Vorinstanzen
Art. 73Art. 73 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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5c. Subsidiarität
Art. 74Art. 74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom…
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42. Instruktion der Beschwerde
Art. 75Art. 75 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besorgt die Instruktion der Beschwerde. 2 Der Bundesrat betraut mit der Instruktion von Beschwerden, die sich gegen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar…
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43. Ausstand
Art. 76Art. 76 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1…
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44. Ergänzende Verfahrensbestimmungen
3II. Als einzige oder erste Instanz
Art. 78Art. 78 1 Verfügt der Bundesrat als einzige oder als erste Instanz, so stellt ihm das in der Sache zuständige Departement Antrag. 2 Es übt die Befugnisse aus, die dem Bundesrat bis zur Verfügung zustehen. 3 Im Übrigen f…
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2C. Bundesversammlung
Art. 79Art. 79 1 Gegen Beschwerdeentscheide und Verfügungen ist die Beschwerde an die Bundesversammlung zulässig, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassung…
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1Fünfter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
2A. Aufhebung und Anpassung von Bestimmungen
Art. 80Art. 80 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a. Artikel 23bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 [BS 1 261. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] über die Organisation der Bundesverwaltung; [BS 1 261. AS 1979…
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2B. Übergangsbestimmung
Art. 81Art. 81 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor Behörden der Verwaltungsrechtspflege hängigen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder Einsprachen gegen vor diesem Zeitpunkt ge…
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2C. Inkrafttreten
Art. 82Art. 82 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt. Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1969 BRB vom 10. Sept. 1969 BRB vom 10. Sept. 1969
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Schluss- und Übergangsbestimmungen2
Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 1994Das neue Recht findet auf alle Beschwerden Anwendung, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 der Beschwerdeinstanz eingereicht werden.Direktlink
Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005Der Bundesrat kann während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2005 die Möglichkeit, Eingaben den Behörden elektronisch zuzustellen, auf Verfahren vor bestimmten Behörden beschränken.Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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- Erlass-Kontext
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–
Letzter RUG Snapshot
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 6 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe / B. Begriffe / II. Parteien
- SR-Nummer
- SR 172.021
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1968
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht