Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, für deren Angestellte und Rentenbeziehende, für Personen, die gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vorsorgereglements vom 6. Dezember 20114 für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund in diesem Reglement versichert werden, für Personen, die nach Artikel 18d weiterversichert sind, und für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet.
Art. 2 – Geltungsbereich
Art. 23
Geltungsbereich
- 3 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).
- 4 SR 172.220.141.2
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Ja
- SR-Nummer
- SR 172.220.141.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.06.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht