Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der Altersrente bis zum Referenzalter Anspruch auf eine Überbrückungsrente, die dem Grad der Pensionierung entspricht.152
Die versicherte Person muss PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Beginn des Bezugs der Altersrente mitteilen, ob sie eine ganze, eine halbe oder keine Überbrückungsrente beziehen will.
Der Arbeitgeber und die versicherte Person müssen ihre in den arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegten Anteile an der Finanzierung der effektiv verlangten Überbrückungsrente bis spätestens zu deren Beginn an PUBLICA vergüten.
Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie ihren Anteil finanzieren will:153
mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 4, Ziffer I);
mit einem Auskauf der Kürzung nach Buchstabe a (Anhang 4, Ziffer II); oder
Trifft die Mitteilung der versicherten Person weniger als drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bei PUBLICA ein, so werden ihr die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.157
Wer die Altersrente als Kapital bezieht, kann die Überbrückungsrente nur beanspruchen, wenn er oder sie die Kürzung nach Absatz 4 Buchstabe b auskauft.160