Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7