Der Bund kann den Schutz der Interessen von natürlichen oder juristischen Personen eines fremden Staates übernehmen. Der Bundesrat entscheidet.
Der Schutz dieser Interessen kann nicht über den Schutz für Schweizer Personen hinausgehen.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 41 Schutz fremder Interessen 1 Der Bund kann den Schutz der Interessen von natürlichen oder juristischen Personen eines fremden Staates übernehmen. Der Bundesrat entscheidet. 2 Der Schutz dieser Interessen kann nicht über den Schutz für Schweizer Personen hinausgehen. 3. Titel: Konsularischer S