In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:
das Eigentum;
die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
die Pfandrechte.
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Art. 958 In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen: 1. das Eigentum; 2. die Dienstbarkeiten und Grundlasten; 3. die Pfandrechte. Vierter Teil: Das Sachenrecht / Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch / Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch / B. Eintragung / I. Grundbuchei