Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beurkundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die:
Zustimmung zur Anerkennung (Art. 11 Abs. 4);
Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 und 6);
Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 11b Abs. 1);
Namenserklärung vor der Trauung oder nach der Eintragung der Partnerschaft im Ausland (Art. 12 Abs. 3);
…
Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 2);
Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a Abs. 2);
Namenserklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB (Art. 14a Abs. 2);
Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen (Art. 14b Abs. 1);
Zustimmung zur Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts (Art. 14bAbs. 2);
Bestätigung der Richtigkeit der Angaben (Art. 16a);
Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 17);
Erklärung über den Namen des Kindes (Art. 37 Abs. 5 und 37a Abs. 6);
Zustimmung des Kindes zur Namensänderung (Art. 37b Abs. 2);
Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 65 Abs. 1 und 2);
Bestätigung der Trauung (Art. 71 Abs. 4);
Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75n Abs. 4 und 75o Abs. 1 Bst. c);
….
Ist eine unterschriftsbereite Person ausserstande zu unterschreiben, so wird dies von der nach Artikel 4 oder 5 zuständigen Amtsperson mit einer Begründung schriftlich festgehalten.