Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum gelten folgende Anrechnungswerte:
für ein landwirtschaftliches Gewerbe: der Ertragswert; für die Erhöhung des Anrechnungswertes gelten die Bestimmungen über die Erhöhung des Übernahmepreises beim Vorkaufsrecht (Art. 52) sinngemäss;
für ein landwirtschaftliches Grundstück:
für den Boden: der doppelte Ertragswert,
für Gebäude und Anlagen: die Erstellungskosten abzüglich Abschreibungen, mindestens aber der doppelte Ertragswert.24
Bei der Auflösung von Mit- oder Gesamteigentum unter Ehegatten, die dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, bleibt Artikel 213 ZGB25 über die Erhöhung des Ertragswerts vorbehalten.
Bei der Auflösung einer Gütergemeinschaft kann der Anrechnungswert angemessen erhöht werden, wenn die besonderen Umstände nach Artikel 213 ZGB dies rechtfertigen.
Die Mit- oder Gesamteigentümer, denen das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück nicht zugewiesen worden ist, haben bei einer späteren Veräusserung Anspruch auf den Gewinn nach den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben.