Jede Anmeldung ist, wenn sie sämtliche notwendigen Angaben enthält (Art. 7 Bst. c–i), am nämlichen Tag zur Eintragung zu bringen.
Ist die Anmeldung ungenügend, so ist der Anmeldende sofort auf die Mängel aufmerksam zu machen und darf die Eintragung erst nach erfolgter Ergänzung stattfinden.