Die Kantone integrieren die im Anhang 1 als obligatorisch bezeichneten Elemente des eGRISDM in ihre Grundbuchsysteme.
Sie realisieren die im Anhang 3 als obligatorisch bezeichneten Elemente der GBDBS in ihren Grundbuchsystemen.
Sie stellen den Datenaustausch zwischen dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung im Umfang des AVGBSDM sicher.
Sie realisieren die im Anhang 5 aufgeführten UPI-Schnittstellen, soweit die Grundbuchämter die Angaben für die Zuordnung der AHV-Nummer nicht aus einer Datenquelle nach Artikel 23bBuchstabe b GBV beziehen.18
Sie stellen den Abruf der rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und der Daten des Personenidentifikationsregisters durch den Grundstücksuchdienst über die GBDBS sicher.19