Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität jederzeit gewährleistet sind.
Art. 31 – …
Art. 31
…56
- 56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
- 57 SR 510.620
- 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529).
- Gliederungspfad
- 5. Kapitel: Verwaltung der amtlichen Vermessung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 31 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). 1 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, dass ihr Bestand und ihre Qualität
- SR-Nummer
- SR 211.432.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.11.1992
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht