Die Kantone sorgen für den Schutz und Unterhalt der Punktzeichen, sofern dies nicht Aufgabe der Landesvermessung ist.
Art. 22 – Unterhalt der Punktzeichen
Art. 22
Unterhalt der Punktzeichen
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Verwaltung der amtlichen Vermessung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 22 Unterhalt der Punktzeichen Die Kantone sorgen für den Schutz und Unterhalt der Punktzeichen, sofern dies nicht Aufgabe der Landesvermessung ist. 4. Abschnitt: Verwaltung der amtlichen Vermessung
- SR-Nummer
- SR 211.432.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.08.2023
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht