Diese Verordnung regelt:
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Staatsexamen;
die Durchführung des Staatsexamens und die Verleihung des Patents;
das Register der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer;
die Berufspflichten der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und -Geo-meter;
die Aufgaben und Organisation der Geometerkommission.