Die Gebühren für die Hilfeleistung des
BAZG
richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007118 über die Gebühren des
Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
.
Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der GebV-IGE119.