Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2018 verwendet werden.
Art. 11 – Übergangsbestimmung
Art. 11
Übergangsbestimmung
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 11 Übergangsbestimmung Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2018 verwendet werden.
- SR-Nummer
- SR 232.112.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 02.09.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht