Der Zuschlagspreis berechnet sich auch dann nach Artikel 142ain Verbindung mit Artikel 126 SchKG sowie den Artikeln 53 Absatz 1 und 105 hiervor, wenn Pfandforderungen zugunsten von Handwerkern und Unternehmern nach den Artikeln 839 ff. ZGB171 bestehen. Für alle diese Forderungen ist jedoch in den Steigerungsbedingungen für den Fall, dass sie nicht vollständig gedeckt werden, Barzahlung zu verlangen (Art. 840 ZGB).
Art. 106 – Bauhandwerkerpfandrecht
Art. 106170
- 170 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
- 171 SR 210
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2012
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Art. 106 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). Der Zuschlagspreis berechnet sich auch dann nach Artikel 142a in Verbindung mit Artikel 126 S
- SR-Nummer
- SR 281.42
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.04.1920
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht