Auf Grund des beim Handelsregister liegenden Verzeichnisses und der Protokolle der Genossenschaftsorgane erstellt die Konkursverwaltung die Liste der Mitglieder der Genossenschaft sowie der durch Tod oder in anderer Weise ausgeschiedenen früheren Mitglieder, die nach Massgabe von Artikel 876 OR für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft persönlich haftbar oder dieser gegenüber nachschusspflichtig geblieben sind.
Art. 2
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Art. 24
- 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920).
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.1997
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Dokumenttext1
Artikel26
Art. 1Art. 1 Wird über eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter (Art. 869–871 OR) der Konkurs eröffnet, so bildet die Geltendmachung der Haftungsanteile oder Nachschüsse ein…
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Art. 2Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). Auf Grund des…
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Art. 3Art. 3 1 Der Antrag des Konkursamtes gemäss Artikel 230 Absatz 1 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)SR 281.1 an das Konkursgericht wird nur gestellt, wenn voraussichtlich auch die von den haftbaren oder n…
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Art. 4Art. 4 1 Die Konkursverwaltung kann mit Zustimmung der Gläubigerversammlung nach Aufstellung des provisorischen Verteilungsplanes über die Haftung oder Nachschusspflicht aller oder einzelner Genossenschafter Vergleiche…
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Art. 5Art. 5 1 Die zur Masse gehörenden Rechtsansprüche, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet und deren Abtretung gemäss Artikel 260 SchKGSR 281.1 kein Gläubiger verlangt, sind, sofern die Genossen…
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Art. 6Art. 6 1 Die Auflage des Kollokationsplanes ist jedem Genossenschafter durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 2 Er ist berechtigt, den Bestand der zugelassenen Forderungen binnen 20 Tagen seit Empfang dieser Anzeige d…
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Art. 7Art. 7 Nachdem die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist, stellt die Konkursverwaltung den mutmasslichen Überschuss der Passiven, einschliesslich Konkurskosten, über die Aktiven der Genossenschaft (…
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Art. 8Art. 8 1 Der zur Deckung des mutmasslichen Konkursverlustes von den Genossenschaftern zu leistende Betrag wird in einem provisorischen Verteilungsplan gleichmässig auf alle unbeschränkt haftenden Genossenschafter vertei…
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Art. 9Art. 9 Ist die persönliche Haftung oder die Nachschusspflicht der Genossenschafter von der Genossenschaft nachträglich beschränkt worden, so hat der Verteilungsplan für jeden leistungspflichtigen Genossenschafter den Ha…
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Art. 10Art. 10 Sehen die Statuten neben persönlicher Haftung Nachschusspflicht vor, so ist zuerst diese zu beanspruchen. Ein allfälliger Ausfall ist auf Grund der persönlichen Haftung im Verteilungsplan auf die Genossenschafte…
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Art. 11Art. 11 1 Der Verteilungsplan wird mit den Berechnungsgrundlagen beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt. 2 Die Konkursverwaltung macht die Auflegung in den für die Publikationen der Genossenschaft bezeichneten Zeitungen…
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Art. 12Art. 12 1 Der provisorische Verteilungsplan wird vollstreckbar mit dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung gemäss Artikel 80 SchKGSR 281.1. Dem Rechtsöffnungsbegehren könn…
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Art. 13Art. 13 Durch Beschwerde können alle Einwendungen geltend gemacht werden, welche gegen die Haftung oder Nachschusspflicht des Beschwerdeführers überhaupt oder gegen die Höhe des ihm zugemessenen Betrages, wie die Weglas…
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Art. 14Art. 14 1 Die Beschwerde ist gegen die Konkursverwaltung und, wenn damit die Weglassung oder zu geringe Belastung beitragspflichtiger Genossenschafter gerügt wird, ausserdem gegen diese zu richten. 2 Wird der Verteilung…
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Art. 15Art. 15 Wird die Beschwerde begründet erklärt, so berichtigt die Aufsichtsbehörde entweder selbst den provisorischen Verteilungsplan oder ordnet dessen Berichtigung durch die Konkursverwaltung an. In letzterem Falle leg…
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Art. 16Art. 16 1 Nach eingetretener Vollstreckbarkeit des provisorischen Verteilungsplanes hat die Konkursverwaltung ohne Verzug die Beiträge von den Genossenschaftern einzuziehen. Die Betreibung gegen Beitragspflichtige, von…
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Art. 17Art. 17 Sind die Genossenschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftbar bzw. ist ihre persönliche, auf einen bestimmten Betrag oder gemäss den Genossenschaftsanteilen beschränk…
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Art. 18Art. 18 1 Die uneinbringlichen Beiträge sowie solche, deren Eintreibung den Abschluss des Verfahrens übermässig verzögern würde, sind in einem zusätzlichen Verteilungsplan auf die übrigen Genossenschafter im Verhältnis…
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Art. 19Art. 19 1 Sobald die Verteilungsliste im Konkurs (Art. 263 SchKGSR 281.1) definitiv ist, erstellt die Konkursverwaltung den endgültigen Verteilungsplan. Darin wird der Konkursverlust, soweit die Genossenschafter dafür a…
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Art. 20Art. 20 Ist die beschränkte persönliche Haftung oder die Nachschusspflicht der Genossenschafter keine solidarische, so findet ein zusätzliches Verteilungsverfahren nach Artikel 17 nicht statt. Für die Aufstellung des en…
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Art. 21Art. 21 Die Verteilung der von den Genossenschaftern geleisteten Haftungsanteile oder Nachschüsse an die Konkursgläubiger erfolgt durch einen Nachtrag zur Verteilungsliste, sobald die endgültige Abrechnung darüber erste…
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Art. 22Art. 22 1 Verspätete Konkurseingaben (Art. 251 SchKGSR 281.1), die vor Auflage des endgültigen Verteilungsplanes einlangen, sind darin zu berücksichtigen. Sind bereits Abschlagszahlungen aus der Konkursmasse an die Gläu…
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Art. 23Art. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2920). Werden die Gl…
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Art. 24Art. 24 1 Der Erlös nachträglich entdeckter Aktiven der Genossenschaft und von der Konkursverwaltung hinterlegte, freiwerdende Beträge gemäss Artikel 269 Absätze 1 und 2 SchKGSR 281.1 sowie Überschüsse zugunsten der Kon…
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Art. 25Art. 25 Die Grundsätze dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung im Nachlassverfahren einer Genossenschaft mit Abtretung der Aktiven zur Liquidation.
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Art. 26Art. 26 1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft. 2 Sie findet Anwendung auch im Konkurs von Genossenschaften mit Haftungsverhältnissen der Genossenschafter, die dem bisherigen Recht unterstehen. Datum des…
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- SR-Nummer
- SR 281.52
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1937
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht