Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 25 – Änderung bisherigen Rechts
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Art. 25
Änderung bisherigen Rechts
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Dokumenttext1
Artikel28
11. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. den Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms, seine Durchführung und seine Beendigung; b. die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle; c. das…
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12. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms
Art. 2 – Form und Inhalt des AntragsArt. 2 Form und Inhalt des Antrags 1 Der Antrag nach Artikel 6 ZeugSG ist schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen. 2 Die Begründung des Antrags äussert sich insbesondere: a. zu den Voraussetzungen nach A…
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Art. 3 – ZuständigkeitArt. 3 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Antragsstellung nach Artikel 6 Absatz 1 ZeugSG richtet sich nach Artikel 61 der StrafprozessordnungSR 312.0 (StPO). SR 312.0
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Art. 4 – Übermittlung und VersandArt. 4 Übermittlung und Versand 1 Der Schriftverkehr mit der Zeugenschutzstelle erfolgt: a. durch persönliche Übergabe; b. via Kurier der Bundesverwaltung; c. via zuständiges kantonales Polizeikorps; d. elektronisch ode…
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13. Abschnitt: Beendigung des Zeugenschutzprogramms
Art. 5 – Beendigung auf Begehren der zu schützenden PersonArt. 5 Beendigung auf Begehren der zu schützenden Person Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Eingefügt d…
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Art. 5a – Beendigung auf Antrag der ZeugenschutzstelleArt. 5a Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizei…
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Art. 5b – Mitteilung der BeendigungArt. 5b Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizei…
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14. Abschnitt: Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle
Art. 6Art. 6 1 Das Bundesamt für Polizei regelt die Ausbildung der Personen, die mit dem Zeugenschutz betraut sind. 2 Bei der Erarbeitung der Ausbildungsprogramme berücksichtigt es die vom Eidgenössischen Departement für Wirt…
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15. Abschnitt: Informationssystem der Zeugenschutzstelle
Art. 7 – Verantwortliche BehördeArt. 7 Verantwortliche Behörde 1 Das Bundesamt für Polizei trägt die Verantwortung für das ZEUSS nach Artikel 25 Absatz 1 ZeugSG. 2 Es erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der in ZEUSS gespeicherten Daten. 3 Die Be…
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Art. 8 – ZugriffeArt. 8 Zugriffe Zugriff auf ZEUSS haben ausschliesslich: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle; b. die Chefin oder der Chef der für die Zeugenschutzstelle zuständigen Abteilung im Bundesamt für…
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Art. 9 – DatenkatalogArt. 9 Datenkatalog 1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 26 ZeugSG werden in ZEUSS folgende Daten bearbeitet: a. die vollständigen Personalien und die weiteren erforderlichen Daten der zu schützenden Person sowie d…
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Art. 10 – Abfrage- und InformationspflichtArt. 10 Abfrage- und Informationspflicht 1 Die Zeugenschutzstelle fragt regelmässig die folgenden Informationssysteme ab: a. die polizeilichen Informationssysteme des Bundes; b. das polizeiliche Informationssystem von I…
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Art. 11 – Weitergabe von Daten: mögliche EmpfängerArt. 11 Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger 1 Die Zeugenschutzstelle kann Daten aus ZEUSS an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zeugenschutzstelle nötig ist. 2 Sie kann zude…
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Art. 12 – Weitergabe von Daten: Beschränkungen und ModalitätenArt. 12 Weitergabe von Daten: Beschränkungen und Modalitäten 1 Die Zeugenschutzstelle verweigert die Weitergabe von Daten an Dritte, wenn dadurch die zu schützende Person einer Gefahr an Leib und Leben oder einem andere…
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Art. 13 – ProtokollierungArt. 13 Protokollierung 1 Jede Bearbeitung von Daten in ZEUSS wird protokolliert. 2 Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt. Fassung gemäs…
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Art. 14 – Aufbewahrungsdauer und DatenlöschungArt. 14 Aufbewahrungsdauer und Datenlöschung 1 Datensätze über Personen, die sich in einem Zeugenschutzprogramm befinden, werden nach Beendigung des Zeugenschutzprogramms zehn Jahre lang aufbewahrt. 2 Die personenbezoge…
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Art. 15 – DatensicherheitArt. 15 Datensicherheit 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten: a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 36 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss…
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16. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland
Art. 16Art. 16 1 Bei der Übergabe oder Übernahme einer zu schützenden Person schliesst das Bundesamt für Polizei im Einzelfall mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung ab. 2 Die Vereinbarung enthält die Ziel…
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17. Abschnitt: Kosten
Art. 17 – Fallabhängige KostenArt. 17 Fallabhängige Kosten 1 Die fallabhängigen Kosten nach Artikel 34 Absatz 1 ZeugSG trägt das antragstellende Gemeinwesen. Die antragstellende Behörde reicht bei der Zeugenschutzstelle anlässlich der Antragsstellun…
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Art. 18Art. 18 Aufgehoben durch Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Aufgehoben durch Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über po…
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Art. 19 – Kosten für den Betrieb der ZeugenschutzstelleArt. 19 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeili…
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Art. 20 – Umfangreiche Beratungs- und UnterstützungsleistungenArt. 20 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeili…
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Art. 21 – Vergütung der umfangreichen Beratungs- und UnterstützungsleistungenArt. 21 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeili…
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Art. 22 – Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Vorfeld von ZeugenschutzprogrammenArt. 22 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeili…
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Art. 23 – Anrechnung der vergüteten LeistungenArt. 23 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 4. Mai 2022 über polizeili…
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Art. 24 – RechnungsstellungArt. 24 Rechnungsstellung 1 Das Bundesamt für Polizei stellt die Rechnung: a. für die im Zeugenschutzprogramm anfallenden Kosten (Art. 34 Abs. 1 ZeugSG): direkt der antragstellenden Behörde; b. Fassung gemäss Ziff. I 7…
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18. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 – Änderung bisherigen RechtsArt. 25 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
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Art. 26 – InkrafttretenArt. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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Anhänge1
Änderung bisherigen RechtsAnhang (Art. 25) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …Direktlink
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Art. 25 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 312.21
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.11.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht