Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 19 – Vollzug
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Art. 19
Vollzug
- Gliederungspfad
- 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2018
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Dokumenttext1
Artikel25
11. Abschnitt: Zweck
Art. 1Art. 1 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen sollen dazu beitragen: a. Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanto…
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12. Abschnitt: Baubeiträge
Art. 2 – GeltungsbereichArt. 2 Geltungsbereich 1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu‑, Aus- und Umbau folgender öffentlichen und privaten Einrichtungen: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Subventionsgesetzes v…
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Art. 3 – VoraussetzungenArt. 3 Voraussetzungen 1 Beiträge werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: a. Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bun…
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Art. 4 – Höhe der BeiträgeArt. 4 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). Fa…
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13. Abschnitt: Betriebsbeiträge
Art. 5 – GeltungsbereichArt. 5 Geltungsbereich 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: a. junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 10…
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Art. 6 – VoraussetzungenArt. 6 Voraussetzungen 1 Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. 2 Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit…
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Art. 7 – Höhe der BeiträgeArt. 7 Höhe der Beiträge 1 Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in…
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14. Abschnitt: Beiträge an Modellversuche
Art. 8 – GeltungsbereichArt. 8 Geltungsbereich 1 Der Bund kann Beiträge gewähren an die Entwicklung und Erprobung neuer Methoden und Konzeptionen: a. im Straf- und Massnahmenvollzug, einschliesslich Versuche mit Vollzugsformen, die vom Strafge…
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Art. 9 – VoraussetzungenArt. 9 Voraussetzungen 1 Beiträge werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt: a. der Träger, die Organisation und die mit der Durchführung des Versuchs beauftragten Personen bieten Gewähr, dass dieser zielgerichtet…
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Art. 10 – Höhe der BeiträgeArt. 10 Höhe der Beiträge Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 80 Prozent der anerkannten Projektkosten, bei bestehenden Einrichtungen auf höchstens 80 Prozent der projektbedingten Mehrkosten.
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14a. Abschnitt: Beiträge an die Kosten für das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal
Art. 10aArt. 10a 1 Der Bund kann Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal leisten. 2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
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15. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 – Verwendung der BeiträgeArt. 11 Verwendung der Beiträge Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) prüft, ob die Beitragsvoraussetzungen eingehalten werden, die Einrichtung zielgerichtet betrieben oder der Modellversuch richtig durchgeführt wird.
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Art. 12 – Rückerstattung von BeiträgenArt. 12 Rückerstattung von Beiträgen 1 Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger sie trotz Mahnung nicht zweckentsprechend verwendet. 2 Stellt eine Einrichtung,…
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16. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 13 – BeitragsgesucheArt. 13 Beitragsgesuche 1 Beitragsgesuche kantonaler Behörden sind vor Beginn des Baus oder des Modellversuchs mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesamt einzureichen. 2 Andere Beitragsgesuche sind vor Beginn des B…
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Art. 14 – BeitragsverfügungArt. 14 Beitragsverfügung Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verfügt die Zusicherung, Auszahlung und Rückerstattung von Beiträgen.
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Art. 15 – Änderung der VoraussetzungenArt. 15 Änderung der Voraussetzungen 1 Werden Projekte wesentlich geändert oder erweitert, so ist ein Ergänzungsgesuch zu stellen. Das Ergänzungsgesuch ist nach Artikel 13 einzureichen und zu behandeln. 2 Ein zugesicher…
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Art. 16 – Auszahlung der nicht pauschalierten Beiträge; VorschussArt. 16 Auszahlung der nicht pauschalierten Beiträge; Vorschuss Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374; BBl 1999 4). Fassung ge…
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Art. 16a – Auszahlung der Pauschalbeiträge; VorschussArt. 16a Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 2374; BBl 1999 4). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabi…
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17. Abschnitt: Information, Dokumentation und Statistik
Art. 17 – Information und DokumentationArt. 17 Information und Dokumentation Das Bundesamt sammelt zur Unterstützung der Anstrengungen, die Bund und Kantone nach Artikel 1 unternehmen, Erfahrungen und Erkenntnisse des In- und Auslandes und informiert darüber…
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Art. 18 – StatistikArt. 18 Statistik 1 Der Bundesrat veranlasst für die Aufgaben nach Artikel 1 Statistiken über Einrichtungen zum Vollzug von Strafen und Massnahmen, ihre Insassen und andere Personen im Straf- und Massnahmenvollzug. Er k…
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18. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 – VollzugArt. 19 Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
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Art. 19a – Anerkennungsmoratorium nach dem Entlastungsprogramm 2003Art. 19a Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlas…
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Art. 20 – Aufhebung bisherigen RechtsArt. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 [AS 1967 29, 1977 2249 Ziff. I 111] über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten wird aufgehoben. [AS 1967 29, 1977 2249 Ziff. I…
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Art. 21 – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, Abs. 1 in Kraft seit 1. Jan. 1999 und Abs. 2 seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374; BBl 1999 4). Fassung gemäss Ziff. I 1 des B…
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Art. 22 – Referendum und InkrafttretenArt. 22 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1987 BRB vom 29. Okt. 1986 BRB vom 29. Okt. 19…
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Art. 19 Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 341
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.10.1984
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht