Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode:
den Zahlungsrahmen für die Forschungsförderungsinstitutionen;
den Zahlungsrahmen für die Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
den Zahlungsrahmen für die Innovationsförderung der Innosuisse;
die Verpflichtungskredite für die Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation;
den Zahlungsrahmen für den Betriebsaufwand der für den schweizerischen Innovationspark verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b.