Ist ein Verpflichtungskredit für einen allgemein umschriebenen Zweck oder für mehrere Vorhaben bestimmt, so legt der Bundesrat die Aufteilung fest, soweit sie sich nicht aus der Kreditbewilligung ergibt.
Art. 24 – Aufteilung
Art. 24
Aufteilung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 24 Aufteilung Ist ein Verpflichtungskredit für einen allgemein umschriebenen Zweck oder für mehrere Vorhaben bestimmt, so legt der Bundesrat die Aufteilung fest, soweit sie sich nicht aus der Kreditbewilligung ergibt. 3. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts / 4. Abschnitt: Verpflichtung
- SR-Nummer
- SR 611.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.10.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht