Die Aufstellung und der Vollzug des Voranschlags folgen den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Vollständigkeit, der Jährlichkeit und der Spezifikation.
Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Artikel 47 sinngemäss.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 31 Grundsätze 1 Die Aufstellung und der Vollzug des Voranschlags folgen den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Vollständigkeit, der Jährlichkeit und der Spezifikation. 2 Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Artikel 47 sinngemäss. 3. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts / 5. Abschni