Die Steuerforderung entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld.14
Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Einfuhr in die Zollausschlussgebiete.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 23 Entstehung und Fälligkeit der Steuerforderung 1 Die Steuerforderung entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraf