Das Strafverfahren und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem Recht, soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.227
Art. 61 – Verfahren und Vollzug
Art. 61
Verfahren und Vollzug
- 227 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 13 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069; BBl 2001 4202).
- Gliederungspfad
- Sechster Titel: Steuerstrafrecht 2. Kapitel: Steuervergehen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 61 Verfahren und Vollzug Das Strafverfahren und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem Recht, soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Zif
- SR-Nummer
- SR 642.14
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1990
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht