Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.
Art. 12 – Aufgabe
Art. 12
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 12 Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein. Zweiter Abschnitt: Bau der Nationalstrassen / A. Planung, strategisches Entwicklungsprogramm und
- SR-Nummer
- SR 725.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.03.1960
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht