Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;
den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags.
Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten:
den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und
den dafür entrichteten Netzzuschlag.
Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.