Das Seilbahnunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnungen nach Artikel 50 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Umfang der einzureichenden Aufzeichnungen.
Es hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden:
Fusion, Abspaltung oder Auflösung;
Konkurseröffnung oder Überschuldungsanzeige;
Nichtbetrieb der Anlage, sobald feststeht, dass dieser Zustand länger als ein Jahr dauern wird.115
Das Seilbahnunternehmen, der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde eigene neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, innerhalb von 30 Tagen zu melden.116
Der Hersteller und der Inverkehrbringer haben der Aufsichtsbehörde im Falle von Ereignissen oder eigenen neuen Erkenntnissen, die Einfluss auf die Sicherheit einer Anlage haben können, mitzuteilen, welche anderen Anlagen aufgrund der verwendeten Bauteile betroffen sein könnten.117