In dieser Verordnung bedeuten:
Geräte: elektrische und elektronische Geräte, die für ihren ordnungsgemässen Betrieb elektrische Energie verwenden und im Haushalt, beruflich oder gewerblich genutzt werden;
Bestandteile: elektrische und elektronische Teile von Geräten, die für den Betrieb der Geräte unabdingbar sind;
Herstellerinnen und Hersteller: natürliche oder juristische Personen, die Geräte und Bestandteile beruflich oder gewerblich herstellen oder zur gewerblichen Abgabe in die Schweiz einführen;
Händlerinnen und Händler: natürliche oder juristische Personen, die Geräte und Bestandteile beziehen und sie in der Schweiz gewerblich abgeben;
Detailhändlerinnen und -händler: Händlerinnen und Händler, die Geräte und Bestandteile nur an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben;
öffentliche Sammelstellen: vom Gemeinwesen oder von Privaten im Auftrag des Gemeinwesens betriebene Sammelstellen und Sammelanlässe;
Entsorgungsunternehmen: Unternehmen, die Geräte und Bestandteile zur Entsorgung entgegennehmen, ausgenommen öffentliche Sammelstellen, Transporteure und Rücknahmepflichtige;
Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:
bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und
für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist.