Händler, Hersteller und Importeure dürfen Getränke nur in Verpackungen abgeben, die bei der Sammlung, Behandlung oder Verwertung durch bestehende Organisationen nicht zu erheblichen Mehrkosten oder zu erheblichen technischen Schwierigkeiten führen.
Art. 3 – Zusammensetzung
Art. 3
Zusammensetzung
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Anforderungen an Getränkeverpackungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2022
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Art. 3 Zusammensetzung Händler, Hersteller und Importeure dürfen Getränke nur in Verpackungen abgeben, die bei der Sammlung, Behandlung oder Verwertung durch bestehende Organisationen nicht zu erheblichen Mehrkosten oder zu erheblichen technischen Schwierigkeiten führen. 2. Abschnitt: Anforderungen
- SR-Nummer
- SR 814.621
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.07.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht