Über die Anwendbarkeit des Gesetzes entscheidet in Zweifelsfällen die kantonale Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten. Ist ein Bundesbetrieb betroffen, so entscheiden die Bundesbehörden.
Art. 2 – Zweifelsfälle
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Art. 2
Zweifelsfälle
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Geltungsbereich
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Dokumenttext1
Artikel23
11. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 – GegenstandArt. 1 Gegenstand 1 Das Gesetz gilt für öffentliche und private Arbeitgeber, die Heimarbeit ausführen lassen, sowie für die von ihnen beschäftigten Heimarbeitnehmer. 2 Auf Personen und Organisationen, die stellvertreten…
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Art. 2 – ZweifelsfälleArt. 2 Zweifelsfälle Über die Anwendbarkeit des Gesetzes entscheidet in Zweifelsfällen die kantonale Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten. Ist ein Bundesbetrieb betroffen, so entscheiden die Bunde…
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12. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und der Heimarbeitnehmer
Art. 3 – Bekanntgabe der ArbeitsbedingungenArt. 3 Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer sowie Personen und Organisationen, die stellvertretend für ihn Heimarbeit ausgeben, bei der ersten Ausgabe von Heimarbeit die Arbeitsbed…
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Art. 4 – Lohn, Vorgabezeit, AbrechnungArt. 4 Lohn, Vorgabezeit, Abrechnung 1 Der Lohn für Heimarbeit richtet sich nach den im eigenen Betrieb für gleichwertige Arbeit geltenden Ansätzen. Fehlt ein vergleichbarer Betriebslohn, so ist der im betreffenden Wirt…
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Art. 5 – Auslagenersatz, Arbeitsgeräte, Material, AnleitungArt. 5 Auslagenersatz, Arbeitsgeräte, Material, Anleitung 1 Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer die erforderlichen Auslagen, insbesondere für Arbeitsgeräte, Material und deren Transport zu ersetzen. 2 Stellt der Ar…
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Art. 6 – JugendlicheArt. 6 Jugendliche An Jugendliche, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, darf Heimarbeit nicht zur selbständigen Ausführung ausgegeben werden.
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Art. 7 – Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von HeimarbeitArt. 7 Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit 1 Der Arbeitgeber darf an Sonn- und Feiertagen Heimarbeit weder ausgeben noch abnehmen. An den übrigen Tagen darf er dies nur innerhalb der vom Bundesrat festgelegt…
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Art. 8 – Schutz von Leben und GesundheitArt. 8 Schutz von Leben und Gesundheit 1 Arbeitsgeräte und Material, die der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer abgibt, müssen so beschaffen sein, dass bei sachgemässer Handhabung Unfälle und Gesundheitsschädigungen ausge…
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Art. 9 – Gefährliche ArbeitenArt. 9 Gefährliche Arbeiten Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeiten nicht oder nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen in Heimarbeit ausgeführt werden dürfen.
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Art. 10 – Verzeichnis der Heimarbeitnehmer und RegistrierungArt. 10 Verzeichnis der Heimarbeitnehmer und Registrierung Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der von ihm beschäftigten Heimarbeitnehmer zu führen und sich in das Arbeitgeberregister der Vollzugsbehörden eintragen zu l…
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Art. 11 – AuskunftspflichtArt. 11 Auskunftspflicht Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer sind verpflichtet, den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren Räumlichk…
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13. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 12 – StrafenArt. 12 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Ziff. I 10 des…
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Art. 13 – Anwendbares RechtArt. 13 Anwendbares Recht Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des StrafgesetzbuchesSR 311.0 und Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974SR 313.0. SR 311.0 SR 313.0
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Art. 14 – StrafverfolgungArt. 14 Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
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14. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
Art. 15 – VollzugArt. 15 Vollzug 1 Der Vollzug des Gesetzes ist Sache der Kantone. Sie bezeichnen die Vollzugsbehörden. 2 Die Betriebe des Bundes vollziehen das Gesetz unter Aufsicht der Eidgenössischen Arbeitsinspektorate. 3 Die Vollzu…
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Art. 16Art. 16 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 100 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 100 des Verwaltungsgerichtsges…
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Art. 17 – OberaufsichtArt. 17 Oberaufsicht Das Bundesamt übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
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Art. 18Art. 18 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641). Aufgehoben durch Anhang Ziff.…
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Art. 19 – SchweigepflichtArt. 19 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 de…
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15. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 – AusführungsbestimmungenArt. 20 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 de…
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Art. 21 – Änderung und Aufhebung bisherigen RechtsArt. 21 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts … Die Änderungen können unter AS 1983 108 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1983 108 konsultiert werden.
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Art. 22 – Vorbehalt von VorschriftenArt. 22 Vorbehalt von Vorschriften Vorbehalten bleiben insbesondere: a. die Bundesgesetzgebung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, den Schutz der Umwelt, den Strahlenschutz, den Verkehr mit Giften, ex…
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Art. 23 – Referendum und InkrafttretenArt. 23 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1983 BRB vom 20. Dez. 1982 (AS 1983 113). BRB v…
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- SR-Nummer
- SR 822.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.03.1981
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht