Das Bundesamt kann nachrangige Hypothekardarlehen verbürgen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügt.
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Der Mietzins wird auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 18 Bürgschaften 1 Das Bundesamt kann nachrangige Hypothekardarlehen verbürgen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügt. 2 Der Mietzins wird auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegt. 2. Abschnitt: Preisgünstige Mietwohnungen