Zur Durchführung der Grundverbilligung vermittelt und verbürgt der Bund grundpfändlich sicherzustellende Darlehen von in der Regel bis zu 90 Prozent der zulässigen Anlagekosten. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.
Art. 36 – Finanzierung
Art. 36
Finanzierung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2013
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- SR-Nummer
- SR 843
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.10.1974
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht