Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen müssen für jede betreute Rasse oder Kreuzung über ein Reglement verfügen.
Das Reglement muss mindestens beinhalten:
die Festlegung des geografischen Gebiets;
die Definition der Rassenmerkmale oder der Hybridmerkmale;
die Festlegung der Zuchtziele;
eine Beschreibung des Zuchtprogramms;
in Bezug auf die Führung des Herdebuchs oder Zuchtregisters:
einheitliche Kennzeichnung der Tiere, soweit diese nicht bereits nach Artikel 10 oder 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) vorgeschrieben ist,
Registrierung der Abstammungsdaten der Tiere,
Auswertung der Herdebuch- oder Zuchtregisteraufzeichnungen,
Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch, in dessen Abteilungen und Sektionen oder in das Zuchtregister.
Wenn die Zuchtorganisation Zuchtmerkmale erfasst und auswertet, müssen im Reglement zudem geregelt werden:
zur Erfassung von Zuchtmerkmalen:
die zu erfassenden Zuchtmerkmale, die zu erfüllenden Voraussetzungen und das Vorgehen für deren Erfassung,
die Zeitpunkte, die Dauer und die Zeitperioden der Erfassung;
zur Auswertung von Zuchtmerkmalen:
die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal,
das Verfahren der Zuchtwertschätzung je Zuchtmerkmal,
die Datengrundlage,
die Auswertungszeitpunkte;
Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der Erfassung und der Auswertung von Zuchtmerkmalen;
die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an die Mitglieder der Zuchtorganisation oder an das Zuchtunternehmen.